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2026
Ich suche dringend eine erfahrene Altenpflegerin oder Altenpfleger, der mich in der Büroarbeit unterstützt. Bitte melden sie sich bei mir.
Stand 27.02.2026
Nach jahrelangen Versuch den Versicherten die Möglichkeit die Entlastungsdienste in Anspruch zu nehmen, löse ich diese Möglichkeit durch die sozialen Franken auf.
Dieser Dienst wird nicht mehr angeboten!!!
Der Grund:
Die Minijobber sind unzuverlässig, wenig motiviert.
Wir haben viel Arbeit dadurch, es wird leider nicht hornoriert.
Entlastungsbetrag § 45a
Ab Pflegegrad 1 monatlich 131 € bis Pflegegrad 5
Geldleistungen
Pflegegrad 2) 347 € monatlich
Pflegegrad 3) 598 € monatlich
Pflegegrad 4) 799 € monatlich
Pflegegrad 5) 989 € monatlich
Sie sind Unfallversichert aber nicht krankenversichert / Renten- und Arbeitslosenvericherung wird jeweils einbezahlt
Verhinderungspflge § 39
1685 € jährlich
Kurzzeitpflege § 42
1854 € jährlich
kann zusammengelegt werden 3539 € im Jahr
Pflegehilfsmittel § 42
42 € monatlich
Wohnumfeld verbesserne Maßnahmen § 40
4180 € einmalig
Aktuelles
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1 Was ändert sich für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen 2025?
Im Zuge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom Juni 2023 wurden gesetzlichen Regelungen der Pflegeversicherung beschlossen. Dazu gehört auch eine Dynamisierung von Leistungsbeträge der Pflegeversicherung § 30 SGB XI
Zum 1. Januar 2025 steigen damit alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Die Leistungsbeträge wurden am xx.11.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen:
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI
bisher ab 01.01.2025
Pflegegrad 1 0 € 0 €
Pflegegrad 2 761€ 796 €
Pflegegrad 3 1.432 € 1.497 €
Pflegegrad 4 1.778 € 1.859 €
Pflegegrad 5 2.200 € 2.299 €
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI
bisher ab 01.01.2025
Pflegegrad 1 0 € 0 €
Pflegegrad 2 689€ 721 €
Pflegegrad 3 1.298€ 1.357 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.685 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.085 €
Sonstige Leistungen
bisher ab 01.01.2025
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
125 € 131 €
Verhinderungspflege § 39 SGB XI
1.612 € 1.685 €
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
1.774 € 1.854 €
Pflegehilfsmittel § 40 Abs. 2 SGB XI
40 € 42 €
Was ändert sich ab 2024 Verhinderungspflege:
Voraussetzung:
Sie müssen vor Inanspruchnahme einen Antag auf Verhinderungspflege gestellt haben.
Dazu wird in der Regel der Satz für die Kurzzeitpflege mit 806€ dazu gerechnet. Dann haben sie einen Anspruch auf insgesamt: 1612€ + 806€ (2418€) jährlich. Dies gilt ab dem Pflegegrad 2 - 5 für das Jahr 2024
Bei Verwandtenhilfe erhalten Sie 1,5 x Pflegegeld.
Ab dem 01.07.2025 wird der Satz auf 3539€ ab Pflegegrad 2-5 erhöht.
Dies gilt nicht für die Verwandtenaushilfe sondern für Einrichtungen ambulant oder stationär.
Bei Verwandtenhilfe erhalten Sie 2 x monatliches Pflegegeld!
Pflegegeld-Erhöhung 2024
Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde festgelegt, dass das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen soll.
Das bedeutet die Pflegegeld-Erhöhung 2024 konkret:
Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
Pflegegrad 2: 332 Euro (statt 316 Euro)
Pflegegrad 3: 572 Euro (statt 545 Euro)
Pflegegrad 4: 765 Euro (statt 728 Euro)
Pflegegrad 5: 947 Euro (statt 901 Euro)
Pflegegrade Pflegesachleistungen ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro → 761 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro → 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro → 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro → 2.200 Euro
Werden die Entlastungsleistungen 2024 erhöht?
Erhöhung des Entlastungsbetrags erst im Jahr 2025
Zum 01.01.2025 werden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent angehoben. Der Entlastungsbetrag würde dann bei 130,63 Euro liegen. Die Erhöhung wurde 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.
125 € Entlastungskräfte - Das sind Ihre Alltagsbegleiter
Die Unterstützung pflegender Angehöriger und ähnlich nahestehender Personen nimmt in der Pflegepolitik einen besonderen Stellenwert ein. Für Betroffene ermöglichen häuslich Pflegende ein möglichst langes Verbleiben in den eigenen vier Wänden. Die Pflege und die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben stellen für die Pflegenden eine extreme körperliche und seelische Belastung dar.
Diese Aufgaben erfordern neben Zeit und Organisation auch viel Kraft und Geduld. Die Betreuung von Hilfebedürftigen erfolgt zudem meist „rund um die Uhr“. Diese Umstände stellen eine wesentliche Veränderung im Leben von häuslich Pflegenden dar, die bis zur sozialen Isolation führen können. Angebote zur Unterstützung im Alltag begleiten sie bei ihrem wertvollen Engagement.
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Pflegehilfsmittel für den Alltag
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MDK Gutachten machen bis zum Juli 2022 keine Hausbesuche bei der Begutachtung eines Pflegegrades.
Ab 01.01.2022 nur noch 40€ für Hilfsmittel
Gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI sind die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich den Betrag von 40 Euro.
Der Gesetzgeber hatte letztmalig mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) festgelegt. Der Höchstbetrag (von 60 Euro) für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel endet zum 31. Dezember 2021.
Ambulante Pflege ab 2022 (05.2021)
Da Pflegenotstand herrscht, möchten wir eine Alternative bieten. Es werden Alltagsbegleiter und hauswirtschaftlichnahe Dienste für den privaten Pflegehaushalt angeboten. (Ambulante Dienste). Für Anfragen senden Sie gern eine Mail an Frau Laake.
Die sozialen Franken suchen stets Frauen und Männer, die gern mit Menschen zusammen sind und diese zuhause unterstützen möchten. Die Unterstützung umfasst Begleitungen jeglicher Art, spazieren gehen, gemeinsam zum Amt oder zum Arzt fahren, einkaufen u.ä. Sie unterstützen den Haushalt, indem Sie gemeinsam die alltäglichen Arbeiten im Haus begleiten. Betten machen, Spülmaschine einräumen, kleinere Putzarbeiten, Wäsche waschen und aufhängen u.ä. durchführen. Sie beraten den Menschen indem Sie Vorschläge zur Erleichterung des täglichen Lebens zuhause tätigen u.v.m.
Damit Sie das professionell durchführen können, erhalten sie vor Beginn der Einsätze eine Schulung von 30 Unterrichtseinheiten (280€), die auf Ihren Einsatz abgestimmt ist. Die Schulung bietet Frau Laake, bei einem Jahr Mitarbeit bei den sozialen Franken, kostenlos an. Sie können die Stunden, die Sie durchführen möchten, selbst bestimmen Teilzeit (bis zu 21 Stunden montl.) tätig werden.
Wir bieten vorerst Mitarbeit mit bis zu 37,5 Std. (12,00 € pro Std.) brutto wie netto monatlich an. Sie können daher bis zu 5400 € jährlich steuerfrei dazu verdienen und eine wertvolle Unterstützung im pflegenden Haushalt sein.
Gerne auch Menschen die mit ADHS - Kindern zurechtkommen oder deren Mütter zuhause entlasten möchten. Besonders ist die Mitarbeit auch für Personen, die in den Pflegeberuf schnuppern möchten. Die Erfahrung ist für diese Personen, das Sprungbrett in den Pflegeberuf.
Wir suchen im Landkreis Ansbach und Neustadt an der Aisch / Bad Windsheim.
Möchten Sie mehr erfahren, dann melden Sie sich unter: 09845 985706
Wir und die Hilfebedürftigen freuen uns und sagen DANKE für ihr Engagement
Anfragen unter oder Kunden die buchen möchten unter: laake@die-sozialen-franken.de
Seit 04.2021 sind "Die sozialen Franken" sind Forschungspartner von
Bayern sucht Menschen die an einer Demenz leiden. Es soll ein weites Netzwerk für pflegende Angehörige entstehen. Evtl. sollen noch fehlende Dienstleistungen ergänzt werden.
Die Studie wird 5 Jahre von den Forschungspartnern begleitet, bis diese dann von der Uni in Erlangen ausgewertet werden. Deutschlandweit geht die Studie 3 Jahre.
Wer also Lust hat, mit zu gestalten, kann sich gern bei uns melden. Gehen Sie dazu auf Kontakt.
Der Gesundheitsminister Jens Spahn möchte gern die Daumenschrauben beim Verhinderungspflegegeld ansetzen. Ich meine Finger weg - dafür lief eine Petition. Für die Petition wurden 57.000 Unterschriften gesammelt. Sie wird Herrn Span vorgelegt.
Verhinderungspflege SGB XI § 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39 SGB XI (Gesetzestext zur Verhinderungspflege)
(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Ver-hinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sicher gestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten.
Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung.
Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.
Das ist zu kompliziert für Sie?
Dann kontaktieren sie die sozialen Franken!
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung
Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!
SGB XI § 37 Abs. 3
Der Beratungsbesuch (Pflichtberatung) hat eine wichtige Funktion und Bedeutung sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden bei häuslicher Pflege. Er dient insbesondere der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung. Sie ist deshalb seit Oktober regelhaft wieder aufzunehmen.
Im Falle steigender Corona-Fallzahlen wird zu berücksichtigen sein, dass Pflegebedürftige zur Minimierung des Infektionsrisikos auf den Kontakt fremder Personen in ihrer häuslichen Umgebung ggf. verzichten möchten. Zugleich ist unter Beachtung der Notwendigkeit der Durchführung der Beratungsbesuche zu berücksichtigen, dass Pflegedienste während der Pandemie hinreichend Zeit für Pflege und Betreuung haben. Sollten die bis zum 31.12.2020 nachzuweisenden Beratungsbesuche im Einzelfall aus den oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden können, wird sich dies nicht nachteilig auf den Pflegebedürftigen auswirken. Die Pflegebedürftigen sollten sich in diesen Fällen mit ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen."
Das bedeutet, dass ca. 1.900.000 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, doch schon bis zum 31.12. einen absolvierten Beratungsbesuch nachweisen müssen.
Da das vierte Quartal bedingt durch Urlaubs- und Feiertage ohnehin über weniger Arbeitstage verfügt, dürften die Telefone bei den 14.000 Ambulanten Pflegediensten und Freien Pflegeberater/innen in den kommenden Wochen nicht stillstehen.Statt einem geordneten Plan zur Entlastung der Situation für die Familien und Pflegedienste zu verfolgen, wird nun den einzelnen Familien die Aufgabe übertragen, sich bei Sorge um Pandemie bedingte Ansteckungsrisiken selber um eine Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation des Besuchs zu kümmern.
Rufen Sie an, machen Sie einen Termin aus, sonst wird Ihr Pflegegeld gekürzt.
Bayern
das Landespflegegeld wird einmal jährlich (ab Herbst) ausgezahlt.
Aus den Nachrichten: Neuer Pflege-TÜV soll Wahl eines Heims leichter machen
Der neue Pflege-TÜV soll Pflegebedürftigen und Angehörigen helfen, Pflegeheime besser miteinander vergleichen zu können. Informationen über die tatsächliche Lebens- und Versorgungssituation der bundesweit 13.000 stationären Einrichtungen sollen dann auch öffentlich zugänglich sein. So soll zum Beispiel geprüft werden, was für den Erhalt der Mobilität der Heimbewohner und ihre Selbständigkeit im Alltag getan wird, wie die Unterstützung im Notfall ist, ob freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden oder was getan wird, um schwere Stürze zu vermeiden. Auch der Personalschlüssel soll hier Beachtung finden - oder wie lange kein Bewohner sich mehr wund gelegen hat.
Bislang war es Praxis, dass die Heime durch eine Gesamtnote bewertet wurden. Das Urteil stützte sich bislang allerdings vorwiegend auf die Dokumentation der Pflegesituation durch die Einrichtungen selbst, so dass die Noten objektiv kaum vergleichbar waren - und viele Heime zudem die Note "sehr gut" erhielten. Darauf konnte sich aber keiner wirklich verlassen.
Mit dem neuen Pflege-TÜV greifen sowohl veränderte, interne als auch externe Prüfungsmechanismen. Schon ab Frühjahr 2020 sollen erste Ergebnisse online zu sehen sein. Bis Ende 2020 sollen alle Heime dem neuen Pflege-TÜV unterzogen worden sein. Bei Mängeln kann die Pflegekasse Auflagen erteilen, die Vergütung mindern oder sogar den Versorgungsvertrag kündigen. Außerdem sollen die Prüfer den Pflegekräften Empfehlungen geben, wie die Qualität verbessert werden kann.
Die Vergangenheit zeigte, dass man sich nicht auf die Prüfungsaussagen verlassen konnte.
Besuchen sie die Einrichtung, besser noch: Viele Einrichtungen bieten Zimmer an. Machen sie doch mal Urlaub in einer Pflegeeinrichtung ihrer Wahl, 5 - 7 Tage sollten ausreichen einen tieferen Einblick zu erhalten.
Erst dann entscheiden Sie.
Oder geben Sie einen Auftrag zum Erkunden der Pflegeeinrichtung, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Darlehen und anderes
Sie können in Bayern ein 10.000€ leistungsfreies Darlehen erhalten. Es soll die Wohnungen behinderten und altersgerecht werden lassen.
Außerdem können Sie eine private Pflegehilfe (Betreuungskraft) von der Steuer absetzen! Ein Fünftel erkennt das Finanzamt an.
Wir übernehmen gern (gegen eine kleine Gebühr) die Gehaltsabrechnung bei der Knappschaft (Minijob), denn jeder Cent, der verdient wird, muss bei der Knappschaft gemeldet werden; sonst unterstützen Sie Schwarzarbeit.
Möchten Sie mehr darüber erfahren?
Kontakten Sie uns.
Sie möchten in der Anwendung Verhinderungspflege eine Beratung? Gehen Sie auf Kontakt und senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Wunschtermin. Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!
